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Mängelkarte

Begutachtung der Verkehrssicherheit nach § 5 FZV

  • Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten?
  • Haben Sie eine Aufforderung von der Straßen­verkehrs­behörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschrifts­mäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängel­karte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüg­lich die darauf beschrie­benen Mängel an Ihrem Fahr­zeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser Mängel muss durch die Person / Institution bestätigt werden, die auf der Karte ange­kreuzt ist. Die Mängel­karte ist der zuständigen Polizei­dienst­stelle in der angege­benen Frist zurück­zusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßen­verkehrs­behörde (Zulassungs­stelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeug­zulassungs­verord­nung (FZV) wird die Zulassungs­stelle einschreiten und eine Über­prüfung oder Vor­führung des Fahr­zeugs anordnen – oder den Betrieb des Fahr­zeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall­schaden nicht mehr verkehrs­sicher ist.

Sollten Sie zu solch einer Unter­suchung durch die Zulassungs behörde aufge­fordert werden, sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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