Sonderräder, Spoiler, Tieferlegung.
Rufen Sie uns an:
(0 23 30) 926 83 04
Änderungsabnahmen
nach § 19 (3) StVZO

Veränderungen nach § 19 (3) StVZO in einer Änderungsabnahmebescheinigung. Dazu gehören etwa die Umrüstung auf andere Räder oder Reifen sowie Veränderungen am Fahrwerk (z. B. Tieferlegung).
Sonderräder, Spoiler, Tieferlegungen, Leistungssteigerungen? Die K/K/RE-Prüfingenieure nehmen unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug ab und auch die „Eintragung“ vor.
Falls Sie das passende Teilegutachten / Teilegenehmigung nicht mehr greifbar haben: kein Problem! TÜV SÜD hat Zugriff auf umfangreiche Datenbanken, in denen zahlreiche Bauartgenehmigungen, Teilegutachten und allgemeine Betriebserlaubnisse hinterlegt sind. Zudem kann TÜV SÜD im Problemfall auch über den Hersteller die passenden Gutachten für das Kundenfahrzeug besorgen, womit allerdings Zusatzkosten verbunden sind.
Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Diese Auflagen und Bedingung sind:
- das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
- das Fahrzeug muss mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt. Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.